Das
OLG Braunschweig hat entschieden, dass vorsätzliche Falschangaben
eines Krankenhausmitarbeiters gegenüber der zuständigen
Vermittlungsstelle nach dem Transplantationsgesetz grundsätzlich als
versuchte Tötung zum Nachteil der dadurch übergangenen Patienten
bewertet werden kann, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht
weiter überprüft werden und sie die Zuteilungsreihenfolge soweit
beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang
unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende
Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich
verzögert wird.