Das
Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die seitens der
Verteidigung erhobene Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen
Verlesung eines Polizeivermerks dann nicht ordnungsgemäß erhoben
worden ist, wenn offen bleibt, ob der Verfasser des Polizeivermerks
in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen worden ist. Nur
dann lasse sich beurteilen, ob durch die Verlesung des in Rede
stehenden Vermerks, die Vernehmung des Polizeizeugen nur ergänzt
oder ersetzt worden ist.
Das
Gericht hat darüber hinaus klargestellt, dass das Gesetz
grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über
polizeiliche Ermittlungshandlungen erlaube, soweit die (gerichtliche)
Aufklärungspflicht nicht die Vernehmung des Urhebers des Vermerks
gebiete. Dies gilt natürlich nicht für Zeugenvernehmungen und deren
Protokollierungen.