Das
Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein
Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das
Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen
eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive
Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein
bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die
Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf
welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.