Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Selbstbelastungsfreiheit
einen hohen Rang genießt. Er gebietet es, dass Spontanäußerungen,
insbesondere zum Randgeschehen einer Straftat, nicht zum Anlass für
sachaufklärende Nachfragen genommen werden dürfen, wenn der
Beschuldigte nach Belehrung zunächst Rücksprache mit seinem
Verteidiger begehrt und gegenüber den Polizeibeamten erklärt, von
seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen. Widrigenfalls liegt
ein Beweisverwertungsverbot vor.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen absoluten
Revisionsgrund darstellt, wenn ein Vorsitzender vor Beginn der
Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat, ob Erörterungen über die
Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Das
angesprochene Urteil beruht in diesem Fall nicht auf der
Nichtmitteilung, wenn es sich zweifelsfrei aus den Akten ergibt, dass
keinerlei derartige Gespräche stattgefunden haben.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Nichtangabe einer
Strafobergrenze „für
den Fall des Bestreitens“
bei einem Urteil, welchem eine Verständigung vorausgegangen ist,
keinen Rechtsfehler darstellt.