Freitag, 4. Oktober 2013

"Schutzwaffen"

Das Oberlangesgericht Hamm hat entschieden, dass solgenannte "Schutzwaffen" im Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr.1 Versammlungsgesetz ausschließlich solche Gegenstände sind, die nach jeder Zweckbestimmung, ihrer Konstruktion oder nach Ihrem besonderen Eigenschaften von vornerein  dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen dienen. Die Strafbarkeit für das Mitführen eines solchen Gegenstands setzt daneben in subjektiver Hinsicht den (nach außen) erkennbaren Willen des Angeklagten voraus, diesen Gegenstand auch als Schutzwaffe zu verwenden, um sich der Anwendung unmittelbar zwangs zurch Polizeikräfte zu widersetzen.