Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Donnerstag, 17. Oktober 2013
"Gebot der bestmöglichen Sachaufklärungen"
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die ausreichende
richterliche Sachaufklärung und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage die Unverzichtbare voraussetzung eines Rechtstaatlichen
Verfahrens bei Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit -
vorliegend den Wideruf einer Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur
Bewährung ist. Die richterliche Aufklärungspflicht folgt auch in diesem
Fall dem sogenannten "Gebot der bestmöglichen Sachaufklärungen". Für den
Fall dass das Gericht eine Auswahl unter mehreren Beweismitteiln hat,
muss es auf qualitativ Gute, saachnahe Beweise zurückgreifen.
Donnerstag, 10. Oktober 2013
"Zusammenrottung"
Das OLG Naumburg hat entschiden, dass der Bergiff der "Zusammenrottung"
im Sinne des Versammlungsgesetzes einen friedensstörenden Willen im
Sinne einer rechtswidrigen Absicht voraussetzt. Dies ist weder allein
durch das Skandieren von Parolen, noch durch das bloße Zulaufen auf eine
Polizeikette gegeben. Eine "Zusammenrottung" ist auch nicht bereits
deshalb gegeben, wen einige der Versammlungsteilnhmer vermummt sind. Vom
Verhalten eines Einzelnen kann nämlich nicht zwingend auf
eingeschlossenes Auftreten einer Menge geschlossen welden.
Freitag, 4. Oktober 2013
"Schutzwaffen"
Das Oberlangesgericht Hamm hat entschieden, dass solgenannte
"Schutzwaffen" im Sinne der §§ 17a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr.1
Versammlungsgesetz ausschließlich solche Gegenstände sind, die nach
jeder Zweckbestimmung, ihrer Konstruktion oder nach Ihrem besonderen
Eigenschaften von vornerein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers
zur Verteidigung gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen
dienen. Die Strafbarkeit für das Mitführen eines solchen Gegenstands
setzt daneben in subjektiver Hinsicht den (nach außen) erkennbaren
Willen des Angeklagten voraus, diesen Gegenstand auch als Schutzwaffe zu
verwenden, um sich der Anwendung unmittelbar zwangs zurch Polizeikräfte
zu widersetzen.
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