Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.