Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" nicht auf die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht gestützt werden kann. Den Entscheidungsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Erziehungsgedanke in seiner Bedeutung abgewogen wurde und bei der Ermessung der Jugendstrafe dem Tatunrecht die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen entgegen gestellt wurde.