Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass einem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung auch dann positiv zu entsprechen sei, wenn der Antrag rechtzeitig vor der Haftentlassung des Beschuldigten gestellt worden ist, das Gericht jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – über das Gesuch erst nach der Haftentlassung des Angeklagten entschieden hat. Einer Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung ist zu entsprechen.