Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wenigstens die Lichtbilder von acht Personen vorgelegt werden müssen. Hierbei sollen ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander gezeigt werden. Erklärt ein Zeuge, eine bestimmte Person wiedererkannt zu haben, bevor er alle zur Verfügung stehenden Lichtbilder gesehen hat und wird die Lichtbildvorlage dann abgebrochen, so macht es die Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann jedoch ihren Beweiswert mindern.
Ebenso hat der BGH entschieden, dass einem Zeugen, dem vor Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mitgeteilt wurde, bei den Bildern befinde sich eines des mutmaßlichen Täters, so mindert dies nicht den Beweiswert seiner Wiedererkennungsleistung insgesamt.