Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Mittwoch, 2. Mai 2012
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Sofern ein Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger ausgewählt hat oder auswählen konnte, muss ihm im Falle einer sogenannten "notwendigen Verteidigung" von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. In diesem Fall kommt die Staatskasse für die Kosten des Pflichtverteidigers auf, bzw. streckt diese vor. Der Pflichtverteidiger erhält jedoch reduzierte Gebühren gegenüber den normalen Gebühren als frei gewählter Verteidiger (Wahlverteidiger). Mit dem Mandanten (dem Beschuldigten) kann der Pflichtverteidiger eine Vereinbarung über zusätzliche Vergütung treffen. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, muss er in der Regel die Verfahrenskosten tragen und die Staatskasse wird die von ihr vorgestreckten Gebühren für den Pflichtverteidiger von dem Verurteilten zurück fordern. Der Pflichtverteidigers kann jedoch vor dem Gericht feststellen, dass sein Mandat nicht zahlungsfähig ist. Dann wiederum wandelt sich der Pflichtverteidiger automatisch in einen Wahlverteidiger um, d.h. einen vom Beschuldigten selber frei gewählten Strafverteidiger, der wiederum mit etwas höheren Gebühren entlohnt wird. Die Differenz wäre der Mandant dann seinem Anwalt schuldig; da er jedoch zahlungsunfähig ist, kommt es in der Regel nicht zur Begleichung, sondern es bleibt dann bei der Zahlung des Pflichtverteidigers durch die Staatskasse.